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Satzung |
Wilhelm-Müller-Stiftung | Impressum |
Die Satzung der Internationalen Wilhelm Müller-Gesellschaft e.V.
Internationale Wilhelm Müller-Gesellschaft e.V. Satzung
§
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Internationale Wilhelm Müller-Gesellschaft
e.V.", er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin Charlottenburg
eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin (c/o Literaturwerkstatt
Berlin). Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Aktivitäten und
wissenschaftlicher Forschungen zu Leben und Werk Wilhelm Müllers (1794-1827)
in seiner Zeit und zu seiner Nachwirkung. Unter anderem sollen solche Projekte
befördert und unterstützt werden, die
- die Erschließung, Edierung und Kommentierung von Quellen,
- die Kommunikation zwischen Öffentlichkeit Wissenschaftlern und Künstlern
zum Inhalt haben.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird vor allem durch die Veranstaltung wissenschaftlicher
Vorträge und Tagungen sowie durch die Förderung von Forschungsvorhaben
verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die für die Vereinszwecke erforderlichen finanziellen Mittel werden
durch Mitgliedsbeiträge, Stiftungen, Spenden und sonstige Zuwendungen
aufgebracht. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3
Der Verein ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede juristische Person und jede volljährige
natürliche Person, die die Vereinszwecke unterstützt, auf Antrag
werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Jede
natürliche und jede juristische Person im Verein hat nur eine Stimme.
Die Mitgliedschaft endet
a) bei einer natürlichen Person mit deren Tod;
b) bei einer juristischen Person mit deren Auflösung bzw. Löschung;
c) durch freiwilligen Austritt;
d) durch Ausschluß aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand. Ein Mitglied kann im Falle des groben Verstoßes gegen
die Ziele und Interessen des Vereins durch Beschluß der Mitgliederversammlung
aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist zuvor Gegelgenheit
zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu erklären.
§
5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages
wird von der Mitgliederversammlung beraten und beschlossen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Über
die Beschlüsse aller Vereinsorgane wird schriftlich Protokoll geführt,
das von dem jeweiligen Protokollanten und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen
ist.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich
tätig. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; der
Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar
sind nur Vereinsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und in seiner
Funktion zu wählen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter den Vorsitzenden oder den stellvertretenden
Vorsitzenden, vertreten. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der
Amtsperiode aus, so hat der Vorstand das Recht, für die Amtsperiode
des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied. zu kooptieren. Dem Vorstand obliegen
alle Aufgaben, die nicht durch die Satzung auf die Mitgliederversammlung übertragen
sind. Der Vorstand muß zusammentreten, wenn zwei seiner Mitglieder
dies verlangen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens
zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand hat u.a. folgende Aufgaben:
- er bereitet die Mitgliederversammlung vor, stellt die Tagesordnung auf
und beruft die Mitgliederversammlung ein,
- er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus,
- er übernimmt die Kassenbuchführung,
- er erstellt zu jeder Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht.
§ 8 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wird von der
Gesamtheit der Mitglieder gebildet. Die ordentliche Mitgliederversammlung
findet alle drei Jahre statt und wird vom Vorstand einberufen. Die schriftliche
Einladung hierzu hat mindestens 30 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung
zu erfolgen. Ort, Zeit und Tagesordnung werden vom Vorstand festgelegt. Der
Vorstand ist berechtigt außerdordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen;
der Vorstand ist verpflichtet außerordentliche Mitgliederversammlungen
einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung
wird vom Vorsitzenden des Vereins oder von einem von ihm benannten Mitglied
geleitet. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
- Wahl zweier Kassenprüfer,
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- Entgegennahme des Vorstandsberichtes (die Wahlperiode betreffend),
- Entgegennahme des Kassenberichtes und des Kassenprüferberichtes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung,
- Beschlußfassung über vorliegende Anträge,
- Beschlußfassung über den Ausschluß von Mitgliedern.
Jedes Mitglied kann bis spätestens zehn Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich
auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung
der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
beschließt die Mitgliederversammlung. Von allen Mitgliederversammlungen
werden Protokolle angefertigt, die vom Protokollführer und von einem
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.
§
9 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung,
sofern die Satzung nicht etwas anderes vorschreibt, beschließt mit
einfacher Mehrheit. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen,
den Ausschluß von Mitgliedern oder die Auflösung des Vereins bedürfen
der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Geheime Wahl
findet nur auf besonderen Antrag statt. Der Antrag auf Ausschluß eines
Mitgliedes muß Gegenstand der mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
versandten Tagesordnung sein. Über Gegenstände der Beratungen und
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen,
die vom Protokollanten und von einem Vorstandsmitglied abzuzeichnen ist.
§
10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung mit
der im § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind der Vorsitzende
und der stellvertretende Vorsitzende vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der
Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt sein Vermögen an den Verein „Literaturbrücke
Berlin e.V.", der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte
Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung
des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes für
Körperschaften ausgeführt werden.
Die vorstehende, seit dem 7.10.2006 geltende Satzung wurde
in der Gründungsversammlung
vom 05.03. 1994 errichtet
und in den Mitgliederversammlungen am 10.10.1994, am 7.10.2000 und am 7.10.2006 – wie
in den entsprechenden Protokollen ausgewiesen – geändert.
